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Fahreignungsbegutachtung wegen Drogenauffälligkeit

Hinweise zu Maßnahmen und Belegen

Drogenabhängigkeit

In der Regel Entwöhnungsbehandlung.

Mindestens einjährige Abstinenz (i. d. R. nach einer Entwöhnungsbehandlung), belegt durch eine Drogenanalytik für mindestens 12 Monate. Alkoholverzicht. Weitere Möglichkeiten (zeitlicher Zusammenhang Maßnahme/Abstinenzzeiträume) sind in der unten genannten Literaturquelle beschrieben.

Fortgeschrittene Drogenproblematik

In der Regel erfolgreiche therapeutische Maßnahme. Mindestens einjährige Abstinenz (in der Regel nach Abschluss der Maßnahme), belegt durch eine Drogenanalytik für mindestens 12 Monate. Weitere Möglichkeiten (zeitlicher Zusammenhang Maßnahme/Abstinenzzeiträume) sind in der unten genannten Literaturquelle beschrieben.

Drogengefährdung

Abstinenz mindestens 6 Monate, belegt durch eine Drogenanalytik.

Abstinenzkontrollen im Urin (polytoxikologisches Drogen-Screening):

Beleg für 6 Monate:       4 Kontrollen

Beleg für 12 Monate:     6 Kontrollen

Anforderungen: vertraglich vereinbartes Kontrollprogramm, tägliche Erreichbarkeit, kurzfristige und zeitlich nicht vorhersehbare Einbestellung, Urinabgabe unter Sichtkontrolle, Prüfung der Proben auf Verdünnung, nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditiertes Labor.

Abstinenzkontrolle im Kopfhaar:

Im Mittel entspricht ca. 1 cm Haar einem Zeitraum von einem Monat. Es können zum Abstinenzbeleg nur kopfnahe Haarabschnitte von einer Länge bis zu maximal 6 cm untersucht werden. Die Haarstruktur am Hinterkopf muss intakt sein. Das Haar darf nicht gebleicht sein. Bei coloriertem Haar sind weitere Analysen (Urinscreenings für 6 Monate) erforderlich. Das Konsumende soll mindestens 3 Monate, bei starkem Konsum 6 Monate in der Vergangenheit liegen.

Anforderungen an den Untersuchenden:

Gemäß Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen nur Abstinenzbelege folgender Stellen anerkannt werden:

Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (nicht der behandelnde Arzt), Arzt des Gesundheitsamtes oder der öffentlichen Verwaltung, Facharzt für Rechtsmedizin, Arzt der Arbeits- oder Betriebsmedizin, Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt/Toxikologen eines für forensisch- toxikologische Zwecke akkreditierten Labors.

Quelle: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, 3. Auflage 2013, Hrsg.: DGVP/DGVM, Schubert, W. Dittmann, V. Brenner-Hartmann, J. Kirschbaum Verlag Bonn

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